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October 20, 2022 / by

Welchen Zweck erfüllt das Transparenzregister?

Welchen Zweck erfüllt das Transparenzregister?

Das Transparenzregister dient in erster Linie dazu um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Aus den Eintragungen des Transparenzregisters ist ersichtlich wer die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Im Falle einer GmbH wird im Gegensatz zum Handelsregister also nicht nur der Geschäftsführer benannt, sondern auch die Gesellschafter mit Ihren jeweiligen Anteilen und privater Anschrift.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister hat seine gesetzliche Grundlage im Geldwäschegesetz und gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des privaten Rechts (u. a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften).

Wer darf Einsicht in das Transparenzregister nehmen?

Grundsätzlich gibt es diverse Behörden die Einsicht nehmen dürfen. Die Begründung der Einsichtnahme liegt in den meisten fällen darin, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden müssen. Finanzbehörden müssen so z.B. zur Ermittlung von einem Gesellschafter nicht mehr umständliche Anträge bei anderen Behörden stellen.

Aber auch jeder andere kann seit dem 01.01.2020 Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Dies ergibt sich aus dem §23 Abs. 1 Nr 3 GwG.

Was änderte sich zum 1. August 2021?

Am 1. August 2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Die Unternehmen sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Außerdem müssen sie die Eintragungen fortwährend überprüfen und bei Änderungen aktualisieren. Die Einzelheiten regelt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz und werden ab dem 1. August 2021 in das Geldwäschegesetz übernommen.

Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?

Von den Eintragungspflichten sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG a.A., SE) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, PartG) betroffen. Die Mitteilungspflichten treffen auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, sofern sie ihre Angaben nicht bereits einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • Staatsangehörigkeit

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

„Wirtschaftlich Berechtigter“ ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist dies die natürliche Person, die mittelbar (zum Beispiel über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert. Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (zum Beispiel durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung).

Welche Fristen sind zu beachten?

Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft, es sieht jedoch Übergansvorschriften vor (§ 59 Absatz 8 GwG n.F). Es gelten folgende Fristen für Unternehmen, die bisher noch nicht zum Eintrag verpflichtet waren bzw. bisher von der Mitteilungsfiktion anderer Register profitiert haben:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022. Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG) aufgrund fehlender Eintragung wird bis zum 1. April 2023 aufgehoben.

Welche Kosten fallen an?

Der Eintrag im Transparenzregister ist kostenfrei. Für die Führung des Registers werden jährliche Gebühren erhoben, die in der Transparenzregistergebühren-VO festgelegt sind. Für 2021 beträgt die Gebühr 11,47 EUR und ab 2022 jährlich 20,80 EUR. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeigerverlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Eintragung im Transparenzregister kann das Unternehmen selbst vornehmen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Unternehmen sollten die Neuregelung unbedingt beachten, denn die Missachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Bei Vorsatz sind dies bis zu 150.000 Euro, bei Fahrlässigkeit immer noch bis zu 100.000 Euro.

Wichtiger Hinweis: Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben. Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen – nicht nur die nach dem Geldwäschegesetz ohnehin Verpflichteten – frühzeitig und sorgfältig damit befassen, ob und in welchem Umfang sie Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen haben.

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Welchen Zweck erfüllt das Transparenzregister?

Das Transparenzregister dient in erster Linie dazu um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

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